Die Anzahl der zulässigen Personen bei gemeinsamem Aufenthalt im privaten und öffentlichen Raum richtet sich nach dem 7-Tage-Inzidenzwert im entsprechenden Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt.

> Bei einer Inzidenz bis einschließlich 35, ist der Aufenthalt mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände zulässig, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird.

> Bei einer Inzidenz zwischen 35 und 100 ist der gemeinsame Aufenthalt in privat genutzten Räumen, auf privat genutzten Grundstücken und im öffentlichen Raum mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und zusätzlich mit einem weiteren Hausstand erlaubt, solange eine Gesamtzahl von insgesamt 5 Personen nicht überschritten wird.

> Bei einer Inzidenz über 100 ist der gemeinsame Aufenthalt in privat genutzten Räumen, auf privat genutzten Grundstücken und im öffentlichen Raum zulässig mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie einer weiteren Person.

Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen dienen dem Schutz vor einer Weiterverbreitung des Virus auch innerhalb von Familien, das ist angesichts der erhöhten Ansteckungswahrscheinlichkeit bei den sich derzeit verbreitenden Virusvarianten von unvermindert großer Bedeutung. Die Gefahr, dass sich gerade Großeltern, die typischerweise zur besonderen Risikogruppe zählen, anstecken könnten, wächst mit der Zahl der sich mit ihnen im privaten Rahmen treffenden Personen, von denen jede wiederum auch andere Sozialkontakte pflegt. Beispielsweise Treffen der gesamten „Großfamilie“ sollten daher im eigenen Interesse der Betroffenen und auch unabhängig von den rechtlichen Grenzen möglichst vermieden werden.

Steigt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100, wird die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften ab dem zweiten darauffolgenden Werktag wieder auf den eigenen Haushalt und eine weitere Person beschränkt (Notbremse).

Kinder bis 14 Jahre werden dabei jeweils nicht mitgezählt.

Bei einer Inzidenz über 100 darf sich ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Das bedeutet aber nicht, dass immer die Einzelperson den Haushalt mit mehreren Menschen besuchen muss, sondern auch der Haushalt mit zwei Personen zu einer Einzelperson fahren darf, richtig?

Richtig. Seit dem 8.März 2021 gilt in Gebieten mit einer 7-Tages-Inzidenz über 100: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur den Angehörigen desselben Hausstands und einer weiteren Person erlaubt. Dies gilt in beide Richtungen: Das heißt, es darf unabhängig von der Örtlichkeit eine haushaltsfremde Person bei einem Hausstand zu Besuch sein oder auch der andere Hausstand die haushaltsfremde Person besuchen.

Für Kinderbetreuung können Familien „eine feste weitere Familie“ aussuchen. Schließt das einen täglichen Wechsel zum Beispiel zwischen zwei Großelternpaaren aus?

Die weitere Ausnahme für die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften ist in § 4 der 12. BayIfSMV vorgesehen. Diese ist dann zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst. Die bedeutet, dass eine feste „Bezugsfamilie“ ausgesucht werden muss. Ein Wechsel zwischen Großeltern ist zulässig.

Was gilt für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern,
Pflegeeinrichtungen und Altenheimen?

Beim Besuch von Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern von

gilt für die Besucherinnen und Besucher Maskenpflicht und das Gebot, nach Möglichkeit durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Die Einrichtung hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten, zu beachten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Für die Besucher in vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und Altenheimen und Seniorenresidenzen gilt ergänzend, dass sie:

 

Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.
In Hotspots können Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen weitergehend eingeschränkt werden.

Was gilt für Gottesdienste?

Öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

 

Bei Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften, bei denen Besucherzahlen zu erwarten sind, die zur Auslastung der Kapazitäten führen, ist die Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung zulässig.

Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, bei denen mehr als zehn Teilnehmer erwartet werden, sind mindestens 48 Stunden im Voraus bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Dies gilt dann nicht, wenn das Infektionsschutzschutzkonzept der jeweiligen Glaubensgemeinschaft, das generell erstellt werden muss, bei der nach § 65 der Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörde vorgelegt wurde.

Gottesdienste der katholischen Kirche in Bayern und der evangelischen Landeskirche in Bayern sind damit von der Anmeldepflicht nicht betroffen, weil diese ihre jeweiligen Infektionsschutzkonzepte schon vor einiger Zeit dem StMGP vorgelegt und mit dem StMGP besprochen haben. Alle anderen Glaubensgemeinschaften haben die Möglichkeit, auf der jeweiligen Ebene, auf der sie organisiert sind (Landes- oder örtliche Ebene) ihre allgemeinen Infektionsschutzkonzepte, die den einzelnen Gottesdiensten oder sonstigen religiösen Zusammenkünften zugrunde liegen, den Gesundheitsbehörden vorzulegen. Dann ist keine Anmeldung der einzelnen Gottesdienste mehr notwendig.

Was ist, wenn sich der Inzidenzwert ändert?

Wird ein Wert der 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten oder nicht mehr überschritten, hat dies die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich amtlich bekanntzumachen. In dieser Bekanntmachung ist der erste Geltungstag (frühestens der Tag nach der amtlichen Bekanntmachung) anzugeben.

Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen hierzu Informationen auf Ihren Homepages bereit. Sie finden eine Übersicht mit den jeweiligen Links zu den Homepages auf unserer Karte.

Was versteht man unter der sogenannten „Notbremse“?

Steigt die 7-Tages-Inzidenz über den für die jeweiligen Öffnungen maßgeblichen Inzidenzwert von 50, gelten jeweils die Regelungen für Gebiete mit einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 50 und 100.

Übersteigt die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 100, gelten wieder die Regelungen, die bis zum bis zum 7. März 2021 gegolten haben.

Quellen:

https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/#fragen-zur-zwoelften-bayerischen-infektionsmassnahmenverordnung,

Häufige Fragen – Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (bayern.de) und

Coronavirus: Häufig gestellte Fragen – Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (bayern.de)

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